Präambel
Die Stiftung Teilhabe hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen nachhaltig zu verbessern.
Um den Zweck zu erfüllen, richtet die Stiftung ihre Förderung unmittelbar an Menschen mit Beeinträchtigung sowie an steuerbegünstigte Einrichtungen, welche das Ziel verfolgen, die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung zu verbessern. Besonderes Augenmerk bei der Förderung soll die Stiftung dabei auf Einrichtungen des Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. und ihm angeschlossener Gesellschaften legen.
Die Arbeit der Stiftung Teilhabe für Menschen mit Beeinträchtigung ist geprägt vom christlichen Menschenbild. Sie betrachtet jeden Menschen in seiner Einzigartigkeit und Besonderheit und möchte mit ihrem Wirken einen Beitrag zu einer inklusiven Gesellschaft leisten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Teilhabe
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oldenburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke durch Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Personen i. S .d. §52 und §53 Nr. 1 AO. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Teilhabe des genannten Personenkreises am Leben in der Gemeinschaft und Gesellschaft. Ferner verwirklicht sie ihren Zweck durch die Förderung von Projekten und Einrichtungen entsprechend der Zielsetzung des Vereins Gemeinnützige Werkstätten Oldenburg e.V. Die Förderung durch die Stiftung soll vor allem dort greifen, wo staatliche Eingliederungshilfe aufgrund finanzieller oder rechtlicher Beschränkungen nicht oder nur unzureichend zur Verfügung steht. Die Förderung der Stiftung soll vorwiegend regional, im Geschäftsgebiet des Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. erfolgen. Die Stiftung kann aber auch über die Region hinaus tätig werden.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Arbeit des Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. und ihm angeschlossene steuerbegünstigte Gesellschaften,
- Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Wohlfahrtswesens, der Behindertenhilfe, insbesondere für den Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. und der ihm angeschlossener steuerbegünstigter Gesellschaften,
- Förderung, Initiierung und Durchführung von Projekten, die die Bereitstellung von bedarfsgerechten Wohn-, Lebens- und Versammlungsräumen sowie von Arbeits-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Beeinträchtigung zum Ziel haben,
- Unterstützung von Maßnahmen, die der Förderung und Absicherung der Lebensbedingungen, der Entfaltungsmöglichkeiten und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Gesellschaft von Menschen mit Beeinträchtigung dienen,
- Durchführung von Informationsveranstaltungen.
(3) Die unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks müssen nicht jeweils in gleichem Maße verwirklicht werden.
(4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Maßnahmen verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter Abs. 2 vereinbar sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie kann ihre gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke auch mittelbar verwirklichen, indem sie die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen teilweise oder ganz im Sinne des § 58 Nr. 1 u. 2 AO einsetzt.
(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) besteht aus Barvermögen in Höhe von 600.000,-- € (in Worten: sechshunderttausend Euro), welches durch den Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. zugeführt wird. Das Anfangsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(2) Dem Grundstockvermögen wachsen etwaige Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Werden Zuwendungen (Spenden etc.) nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so sind sie unmittelbar zu dem in § 2 genannten Zweck zu verwenden. Zugestiftete Sachwerte und Rechte können zum Zweck der Vermögensumschichtung auf Beschluss des Stiftungsvorstandes jederzeit veräußert werden.
(3) Vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung des Stiftungsvermögens kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden. Freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung gehören zum Stiftungsvermögen.
(5) Zur Erwirtschaftung von Erträgen (Mieteinnahmen), welche im Sinne des Stiftungszweckes eingesetzt werden, kann die Stiftung Gebäude errichten oder ankaufen.
(6) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend zu verwalten. Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
§ 5 Verwendung der Mittel
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen.
(2) Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszweckes können die Stiftungsmittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
(4) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
- Der Stiftungsvorstand
- Das Stiftungskuratorium
- Die Geschäftsführung
Die Mitgliedschaft in einem Organ schließt die Mitgliedschaft in einem anderen Organ aus.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden. Die Geschäftsführung kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, soweit die Stiftung einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern abschließt.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Die Amtszeit der Stiftungsvorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre; eine erneute Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied von den Entsendungsberechtigten bestimmt. Ist nach Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder eine Entsendung neuer Vorstandsmitglieder noch nicht erfolgt, bleiben die bisherigen so lange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder entsendet sind.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden durch den Aufsichtsrat des Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. bestimmt. Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft.
(3) Einzelne oder alle Mitglieder des Stiftungsvorstands können von den sie entsandt habenden Entsendungsberechtigten während ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft.
(5) Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Kalenderjahr durchgeführt werden soll. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands oder die Geschäftsführung diese beantragen. Der Geschäftsführer sowie der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums bzw. deren Stellvertreter nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsvorstand im Einzelfall nichts anders beschließt.
(6) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsvorstands widerspricht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Rechte und Pflichten sowie Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 26 BGB.
Er handelt durch
1. den Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellv. Vorsitzenden oder
2. den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder
3. den stellv. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er nimmt hierbei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge,
- Prüfung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die Überwachung der Geschäftsführung,
- den Erlass einer weiterführenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und deren Überwachung,
- die Wahl des Abschlussprüfers und Erteilung des Prüfungsauftrages, soweit ein Beschluss nach § 13 Abs. 2 gefasst wurde,
- Vorschlag über den Erlass von Förderrichtlinien,
- Vorschlag über Satzungsänderung, Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung sowie in sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten.
§ 9 Stiftungskuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens vier und maximal sechs Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Aufsichtsrat des Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. berufen. Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre; eine erneute Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungskuratoriums aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied von den Entsendungsberechtigten bestimmt. Ist nach Ablauf der Amtszeit eine Entsendung neuer Kuratoriumsmitglieder noch nicht erfolgt, bleiben die bisherigen so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder entsendet sind.
(2) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Einzelne oder alle Mitglieder des Stiftungskuratoriums können von den sie entsandt habenden Entsendungsberechtigten während ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Kuratorium trifft sich mindestens einmal im Kalenderjahr sowie bei Bedarf. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Kalenderjahr durchgeführt werden soll.Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
(1) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Genehmigung der Jahresrechnung inklusive der Vermögensübersicht der Stiftung,
- Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Stiftungsvorstandes.
(2) Für die Vergabe von Stiftungsmitteln kann das Kuratorium in Absprache mit dem Stiftungsvorstand Förderrichtlinien erlassen.
(3) Das Kuratorium beschließt auf Vorschlag des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung, Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien selbständig. Sie ist dem Stiftungsvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer bzw. im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Geschäftsführer hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden durch den Vorstand und stellvertretenden Vorstand des Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. gestellt. Eine Abberufung während der Amtszeit kann jederzeit durch den Aufsichtsrat des Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V. erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit werden.
§ 12 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Stiftungsvorstands vor. Das Nähere bestimmen die Geschäftsordnung und die Förderrichtlinien (§ 8 Abs. 2). Der Geschäftsführer hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere die Aufgabe:
- die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht bzw. den Jahresabschluss und den Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen und die Bücher zu führen,
- jährlich den Haushaltsplan und den Stellenplan (soweit erforderlich) zu erstellen und dem Stiftungsvorstand vorzulegen und
- den Stiftungsvorstand über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
§ 13 Haushaltsjahr, Rechnungslegung
(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Stiftungsvorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht bzw. den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes für das abgelaufene Kalenderjahr festzustellen.
(2) Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht bzw. der Jahresabschluss und der Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen sind.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Das Stiftungskuratorium kann Änderungen der Satzung auf Vorschlag des Stiftungsvorstands beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.(2) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 15 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Das Stiftungskuratorium kann der Stiftung auf Vorschlag des Vorstands einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Das Stiftungskuratorium kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(5) Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit nicht berührt wird.
§ 16 Aufhebung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Gemeinnützigen Werkstätten Oldenburg e.V.
§ 17 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems.
§ 18 Rechtsfähigkeit
Diese Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung seitens der Stiftungsbehörde. Mit dem Tag der Bekanntgabe der Anerkennung tritt gleichzeitig diese Satzung in Kraft.
Die Satzung wurde zuletzt durch Beschluss des Stiftungskuratoriums am 20.04.2018 angepasst.